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   ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19   

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ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19 (https://dejure.org/2019,88496)
ArbG Herne, Entscheidung vom 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19 (https://dejure.org/2019,88496)
ArbG Herne, Entscheidung vom 14. November 2019 - 4 Ca 1297/19 (https://dejure.org/2019,88496)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet (vgl. BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, NZA 2014, Seite 1258 ff. unter Bezugnahme u.a. auf BAG vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09, BAGE 137, 54).

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09 und BAG vom 10.09.2009, 2 AZR 257/08, beide juris).

    Aufgrund dieser Rücksichtnahmepflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (so LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, NZA-RR 2017, Seite 532 ff. unter Bezugnahme auf BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O.).

    Ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (so ebenfalls LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17

    Außerordentliche Kündigung - Weiterleitung betrieblicher Informationen auf

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Aufgrund dieser Rücksichtnahmepflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (so LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, NZA-RR 2017, Seite 532 ff. unter Bezugnahme auf BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O.).

    Verstößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Vorgaben, kann damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegen (so LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, a.a.O. m.w.N.).

    Ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (so ebenfalls LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O.).

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Dies gilt sowohl für Verstöße im Leistungsbereich als auch für Verstöße im sogenannten Vertrauensbereich, wenn diese auf einem steuerbaren Verhalten beruhen, also eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (vgl. BAG vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, AP zu § 626 BGB Nr. 137; BAG vom 11.03.1999, 2 AZR 507/98, DB 1999, Seite 1324 f.).

    Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn angesichts eines groben Pflichtverstoßes im Vertrauensbereich dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne Weiteres erkennbar war und er mit einer Billigung durch den Arbeitgeber nicht hat rechnen können (BAG vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, AP zu § 626 BGB Nr. 137 und BAG vom 11.03.1999, 2 AZR 507/98, DB 1999, Seite 1324 f.).

    Zwar ist stets und unabhängig davon, ob es sich um eine Störung im Vertrauens- oder Leistungsbereich handelt, bei steuerbarem Verhalten zu prüfen, ob eine Abmahnung ein derartig milderes Mittel hätte darstellen können (vgl. nur BAG vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, AP zu § 626 BGB Nr. 137).

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Dies gilt sowohl für Verstöße im Leistungsbereich als auch für Verstöße im sogenannten Vertrauensbereich, wenn diese auf einem steuerbaren Verhalten beruhen, also eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (vgl. BAG vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, AP zu § 626 BGB Nr. 137; BAG vom 11.03.1999, 2 AZR 507/98, DB 1999, Seite 1324 f.).

    Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn angesichts eines groben Pflichtverstoßes im Vertrauensbereich dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne Weiteres erkennbar war und er mit einer Billigung durch den Arbeitgeber nicht hat rechnen können (BAG vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, AP zu § 626 BGB Nr. 137 und BAG vom 11.03.1999, 2 AZR 507/98, DB 1999, Seite 1324 f.).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Erforderlich ist daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes an sich (erste Stufe) sowie die darüber hinaus auf der zweiten Stufe vorzunehmende, zum Nachteil des zu Kündigenden ausgehende Interessenabwägung (st. Rspr., vgl. BAG vom 29.06.2017, 2 AZR 597/16, AP zu § 626 BGB Nr. 262; BAG vom 19.01.2016, 2 AZR 449/15, AP zu § 626 BGB Nr. 257; BAG vom 13.02.1984, 2 AZR 454/83, AP zu § 626 BGB Nr. 81 und BAG vom 12.08.1999, 2 AZR 923/98, DB 2000, Seite 48 ff.).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet (vgl. BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, NZA 2014, Seite 1258 ff. unter Bezugnahme u.a. auf BAG vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09, BAGE 137, 54).
  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Erforderlich ist daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes an sich (erste Stufe) sowie die darüber hinaus auf der zweiten Stufe vorzunehmende, zum Nachteil des zu Kündigenden ausgehende Interessenabwägung (st. Rspr., vgl. BAG vom 29.06.2017, 2 AZR 597/16, AP zu § 626 BGB Nr. 262; BAG vom 19.01.2016, 2 AZR 449/15, AP zu § 626 BGB Nr. 257; BAG vom 13.02.1984, 2 AZR 454/83, AP zu § 626 BGB Nr. 81 und BAG vom 12.08.1999, 2 AZR 923/98, DB 2000, Seite 48 ff.).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Allerdings ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme bzw. Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, es dem Arbeitnehmer also bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (vgl. BAG vom 10.02.1999, 2 AZR 31/98, AP zu § 16 KSchG Nr. 42; BAG vom 26.08.1993, 2 AZR 154/93, AP zu § 626 BGB Nr. 112).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09 und BAG vom 10.09.2009, 2 AZR 257/08, beide juris).
  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

    Auszug aus ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19
    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09 und BAG vom 10.09.2009, 2 AZR 257/08, beide juris).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 327/82

    Kündigung

  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls

  • LAG Hamm, 28.05.2020 - 15 Sa 2008/19

    Blindkopien dienstlicher E-Mails als Kündigungsgrund Weiterleitung dienstlicher

    Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. November 2019 - 4 Ca 1297/19 - werden zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 14. November 2019, AZ 4 Ca 1297/19 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung von 26. Juni 2019 beendet worden ist, 2. sowie festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.September 2019 hinaus fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen vertragsgemäß weiter zu beschäftigen, 4. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, 2. auf die Anschlussberufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 14. November 2019 (4 Ca 1297/19) die Klage abzuweisen.

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